JVA

Die Justizvollzugsanstalt X ist unter anderem für den Vollzug von Untersuchungshaft zuständig. Wenn neben einem dringenden Tatverdacht auch ein Haftgrund gegen eine Person vorliegt, wird diese in der JVA untergebracht und eingeschlossen. Die Haftgründe sind in § 112 StPO genannt: Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Zudem gibt es noch die Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). Darüber hinaus liegt ein Haftgrund vor, wenn jemand verdächtigt wird eine schwere Straftat begangen zu haben wie beispielswiese Mord und Totschlag. Der Haftbefehl wird hierbei durch einen Richter erlassen.

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